Satzung der Musikvereinigung LYRA e.V.	(Stand 16. Juni 2011)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.	Der Verein führt den Namen „Musikvereinigung LYRA e.V.“. Er wurde am 2. Mai 1920 gegründet und hat seinen Sitz in Hannover. Unter der Nummer VR 212 ist er im Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover eingetragen.
2.	Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgabe und Grundsätze
1.	Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung und Ausübung der Musikkultur. Durch regelmäßig durchgeführte Orchesterproben, Ausbildungslehrgänge für seine Mitglieder sowie öffentliche Konzertveranstaltungen und Auftritte soll dem Zweck Rechnung getragen werden.
2.	Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

§ 3 Gemeinnützigkeit
1.	Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet der Musik.
2.	Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten – abgesehen von etwaigen für die Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben bestimmten Zuschüssen – keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Mitgliedschaft
1.	Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Aufnahmeantrag ist in schriftlicher Form an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. 
2.	Der Verein führt folgende Mitglieder:
-	Aktive Mitglieder
-	Fördernde Mitglieder
-	Ehrenmitglieder

§ 5 Ehrenmitgliedschaft
Personen, die sich um die Belange des Vereins in besonderer Weise verdient gemacht haben, kann auf Antrag des Vorstandes die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Lebenszeit. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet die Hauptversammlung mit 2/3 Mehrheit.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1.	Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
2.	Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende des jeweiligen Quartals zulässig. 
3.	Ein Mitglied kann bei erheblicher Missachtung der Vereinsinteressen oder bei unverhältnismäßig langer Säumigkeit des Mitgliedsbeitrages aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Stellungnahme zu geben. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Wird dem Ausschluss innerhalb von 4 Wochen schriftlich widersprochen, entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
4.	Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft schriftlich geltend gemacht und begründet werden (Ausschlussfrist).

§ 7 Mitgliedsbeiträge
1.	Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
2.	Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 8 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind
-	die Mitgliederversammlung
-	der geschäftsführende Vorstand (Vorstand nach § 26 BGB)
-	der Vorstand (Gesamtvorstand einschl. geschäftsführender Vorstand)

§ 9 Vorstand
1.	Der Vorstand besteht aus:
-	der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden (nachstehend der Vorsitzende genannt)
-	der stellvertretenden Vorsitzenden/dem stellvertretenden Vorsitzenden (nachstehend der stellvertretende Vorsitzende genannt)
-	der Kassenwartin/dem Kassenwart (nachstehend der Kassenwart genannt)
-	der Schriftführerin/dem Schriftführer (nachstehend der Schriftführer genannt)
-	den Beisitzern. Diese sind nicht zwingend erforderlich, können aber zur Erledigung besonderer technischer oder organisatorischer Arbeiten in beliebiger Anzahl hinzugewählt werden.
2.	Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten. 
3.	Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann ggf. auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.
4.	 Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von ihm vertreten.
5.	Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 10 Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. 
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder, welches bis zur nächsten Mitgliederversammlung die Geschäfte wahrnimmt.

§ 11 Mitgliederversammlung
1.	Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Halbjahr statt.
2.	Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/3 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.

§ 12 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die
-	Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
-	Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
-	Entlastung und Wahl des Vorstandes
-	Wahl der Kassenprüfer
-	Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
-	Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
-	Ernennung von Ehrenmitgliedern
-	Beschlussfassung über Anträge

§ 13 Einberufung von Mitgliederversammlungen
1.	Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
2.	Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen.
3.	Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
4.	Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
5.	Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung der abzuändernden bzw. neu zu fassenden Paragraphen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung übermittelt werden.

§ 14 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen
1.	Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, geleitet. Ist keines dieser Vorstandmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung die Leiterin/den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
2.	Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen (geheime Abstimmungen) erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dieses verlangt.
Zur Änderung der Satzung sowie zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
3.	Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Das Protokoll führt der Schriftführer, bei dessen Abwesenheit wird aus der Versammlung ein Protokollführer gewählt.
4.	Bei Satzungsänderung ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben. 

§ 15 Stimmrecht und Wählbarkeit
1.	Stimmrecht besitzen nur die Mitglieder und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Gäste können nur mit Zustimmung des Vorstandes an der Mitgliederversammlung teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht.
2.	In die Organe des Vereins können alle Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 16 Kassenprüfung
1.	Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren drei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Eine Wiederwahl ist nicht zulässig, sie kann jedoch nach einer Pause von einem Jahr erfolgen.


§ 17 Auflösung des Vereins
1.	Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 14 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
2.	Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3.	Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
4.	Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das 
Vermögen des Vereins der Arbeitsgemeinschaft Ricklinger Vereine von 1957 e.V.
zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 18 Inkrafttreten
Diese Satzung ersetzt die bei der Gründung des Vereins erstellte Satzung in seiner letzten Fassung vom 09.02.1963.
Sie ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am
                         beschlossen worden und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.




Hannover, 2. August 2011                                         Karl-Heinz Höhne
Ort / Datum						Vorsitzender des Vorstandes

http://www.lyraev.de/formulare/Satzung.pdf